Satzung Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Stand: 05.12.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutsche Startups e. V.“
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin – Charlottenburg zur Registernummer VR 32124 B eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme der Startups in Deutschland. Er erläutert und vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange von Startup-Unternehmen gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Er wirbt für innovatives Unternehmertum und trägt die Startup-Mentalität in die Gesellschaft. Der Verein versteht sich als Netzwerk der Startups in Deutschland.
- Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Der Verein steht in ständigem Dialog mit politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
- Der Verein beschafft, analysiert und publiziert relevante Informationen über Startups in Deutschland.
- Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen und Diskussionsveranstaltungen zur Bildung, Aufklärung und Information.
- Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und Vorträge, die sich der Startup Branche oder ihrer Interessen widmen oder nimmt an solchen Veranstaltungen teil.
- Der Verein etabliert und verknüpft regionale -, branchen-, technologie- und berufsbezogene Netzwerke.
- Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
- Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand i. S. d § 26 BGB,
- der oder die besondere(n) Vertreter als Geschäftsführung i. S. d. § 30 BGB.
§ 4 Mitgliedschaften
- Mitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB sein.
- Der Verein unterteilt seine Mitglieder statusmäßig wie folgt:
- Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind in den Verein aufgenommene Startups, Grownups und Gründer/innen. Startups sind innovative Unternehmen, die wachstumsorientiert sind oder ein skalierbares Geschäftsmodell vorweisen, nicht älter als sieben Kalenderjahre sind, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und an denen die Gründer/innen noch eine signifikante Beteiligung halten. Grownups sind innovative Unternehmen, die wachstumsorientiert sind oder ein skalierbares Geschäftsmodell vorweisen, älter als sieben Kalenderjahre und jünger als 16 Kalenderjahre sind, und ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
- Außerordentliche Mitglieder, zu denen insbesondere zählen:
– Alumni-Mitglieder: Alumni-Mitglieder sind Unternehmen nach § 4 Abs. 2 a S. 2, die älter als 15 Jahre sind.
– Investoren-Mitglieder: Venture Capital-Gesellschaften, Family Offices, Business Angel-Beteiligungsgesellschaften oder einzelne Business Angel sowie Startup Investoren;
– Fördermitglieder: Unternehmen oder Organisationen, die am Verein interessiert sind und dessen Zweck aktiv unterstützen wollen;
– Studentische Gründungsinitiativen: Studentische Vereinigungen an deutschen Hochschulstandorten, die sich für die Förderung von Entrepreneurship und innovativem Unternehmertum engagieren;
– Institutionelle-Mitglieder: öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie Bildungseinrichtungen. Dazu zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer unselbständigen Untergliederungen, und privatrechtliche Bildungseinrichtungen, die nicht gewinnorientiert sind;
– Ehrenmitglieder: Mitglieder, die den Zweck des Vereins nachhaltig durch eine langjährige Unterstützung oder außergewöhnliche Leistung gefördert haben.
- Ordentliche Mitglieder:
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag und die erste Einstufung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 2 der Satzung bei Aufnahme entscheidet die Geschäftsführung.
- Die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Ein Ablehnungsantrag bedarf keiner Begründung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind ausgeschlossen.
- Aufgenommene Mitglieder werden in einer Mitgliederliste verzeichnet, die von der Geschäftsführung zu führen ist. Die Mitgliederliste kann öffentlich gemacht werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Statusänderung von Mitgliedschaften
- Die Geschäftsführung kann den Status einer Mitgliedschaft ändern (z.B. ordentliche – in Alumni-Mitgliedschaft), wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Statusänderung erfolgt durch Übersendung einer geänderten Beitragsrechnung, die den neuen Status berücksichtigt.
- Das betroffene Mitglied kann gegen die Neueinstufung innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung eine schriftlich begründete Berufung bei der Geschäftsführung einlegen. Sofern die Geschäftsführung der Berufung nicht abhilft, entscheidet der Vorstand abschließend über die Berufung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vorstands ist nicht gegeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende zulässig.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied
- mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist und trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt;
- seine Rechtsfähigkeit verliert;
- wegen eines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens auffällt, durch das die Interessen und das Ansehen des Vereins schwerwiegend beeinträchtigt wird.
- Über den Ausschluss entscheidet die Geschäftsführung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der gefasste Beschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens eine schriftlich begründete Berufung bei der Geschäftsführung einlegen. Sofern die Geschäftsführung der Berufung nicht abhilft, entscheidet der Vorstand abschließend über die Berufung durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls in Textform mitzuteilen.
- Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand beschlossen werden („Beitragsordnung“). Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch den Vorstand geändert werden.
- Die Geschäftsführung kann in Abweichung von der Beitragsordnung Beitragserleichterungen in begründeten Ausnahmefällen erlassen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu stellen.
- Stimmrechte in der Mitgliederversammlung stehen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
- Das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern, Alumni-Mitgliedern, Fördermitgliedern und Investoren-Mitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern sowie den von den Investoren-, Institutionellen- oder Förder-Mitgliedern benannten natürlichen Personen zu.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr von der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand einzuberufen.
- Die Geschäftsführung entscheidet, ob die Einladung einer Mitgliederversammlung schriftlich, mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail) oder in Textform an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds oder an die zuletzt bekannt gegebene Emailadresse des Mitglieds erfolgt. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Versammlung, die eventuell bestehende Möglichkeit der Online-Teilnahme, sowie die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
- Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder durch die Geschäftsführung einberufen lassen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss zudem ohne schuldhaftes Zögern kurzfristig innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen erfolgen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Beifügung einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung gegenüber dem/r Vorstandsvorsitzenden beantragt. Für die Einladung gelten die vorstehenden Absätze 3 und 4 entsprechend, wobei die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt ist.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt. Die Mitglieder sind unverzüglich über form- und fristgemäße Anträge in Textform zu informieren.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/r Vorstandsvorsitzenden, im Fall der Verhinderung der Stellvertreter/innen („Versammlungsleiter/in„). Ist auch diese/r nicht anwesend wird die Versammlung durch das älteste anwesende Mitglied des Vorstands geleitet.
- Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in für den/die § 20 dieser Satzung gilt. Der/die Versammlungsleiter/in kann die Reihenfolge der Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ändern, es sei denn, ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht dieser Änderung. Das Abstimmungsergebnis zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten wird von dem/r Versammlungsleiter/in verkündet.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts der besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführung),
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entlastung der besonderen Vertreter (Geschäftsführung),
- Entlastung der Kassenprüfer.
- die Wahl und die Abberufung des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Beschlussgegenstände der Tagesordnung,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus Gesetz ergeben.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Als anwesend gelten auch solche Personen, die per Videokonferenz oder online zugeschaltet sind, sofern dies im Rahmen der Einladung für zulässig erklärt wurde.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Eine Bevollmächtigung ist mit Ausnahme des nachfolgenden Abs. 3 nicht zulässig.
- Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Personen vertreten, die ihre Bevollmächtigung gegenüber dem/der Versammlungsleiter/in durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus Satzung oder Gesetz nichts anderes ergibt.
- Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung; auf Antrag der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
§ 12 Wahlen
- Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, die Wahl geheim durchzuführen. Der/die Versammlungsleiter/in kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person (Wahlleiter/in) übertragen.
- Bei offenen Wahlen entscheidet der /die Versammlungs- oder Wahlleiter/in, ob die Wahl per Handzeichen oder schriftlich (Listenmehrheitswahl) erfolgt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des/der Versammlungs- oder Wahlleiters/in ablehnen. Die Wahl muss dann mit dem jeweils anderen Verfahren durchgeführt werden, ohne das es einer weiteren Entscheidung über den anzuwendenden Modus bedarf.
- Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich. Jedes ordentliche Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen, wobei jedoch einem/r Bewerber/in höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerber/innen auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
- Stellen sich bei einer Wahl maximal so viele Personen zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, ist die Blockwahl zulässig. Bei der Blockwahl hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber/innen gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
- Ergibt sich in einem vorgenannten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet zunächst eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerber/innen und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
- Sollten Wahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung abgehalten werden, die die Möglichkeit einer online-Teilnahme vorsieht, hat der/die Versammlungsleiter/in dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Grundsätze auch im Rahmen einer online-Stimmabgabe eingehalten werden können.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist auch Vorstand gemäß § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens zwei höchstens zehn Personen. Mitglieder des Vorstands bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt bis dahin die Abberufung eines Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorstandsvorsitzende/n; sämtliche weiteren Mitglieder sind dessen/deren Stellvertreter/in (stellvertretende Vorstandsvorsitzende/innen).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden/innen vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Vorstandsvorsitzenden vertreten die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden/innen den Verein gemeinschaftlich.
- Alle Mitglieder des Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich;
- Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß dessen Zielsetzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Wesentlichen die Tagungsintervalle, die Einladungsformalitäten zu Sitzungen des Erweiterten Vorstands und die Sitzungsmodalitäten (Präsens,- Telefon,- Videositzungen) und Aufgabenverteilungen unter den Mitgliedern des Vorstands regelt.
- Aufgaben des Vorstands sind neben den in dieser Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben u.a.:
- die Auswahl, Bestellung und Abberufung der besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführung) und der Abschluss der entsprechenden Anstellungsverträge mit diesen,
- die Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche an die besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführung),
- Genehmigung der Geschäftsordnung der besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführung),
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils folgende Kalenderjahr,
- Errichtung und Auflösung von Gruppen i. S. d. § 17 dieser Satzung,
- Errichtung, Auflösung und Bestimmung der Aufgaben, inneren Ordnung und Zusammensetzung der Gremien i. S. d. § 18 dieser Satzung,
- Schlichtung aller Streitigkeiten im Verein, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen ist.
§ 14 Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführung)
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Bundesverbandes wird eine Geschäftsführung (besondere Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehreren Personen. Sie haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i. S. des § 30 BGB.
- Aufgaben der Geschäftsführung sind neben den ihr vom Vorstand und der Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere
- Entwurf eines Wirtschaftsplans,
- die vierteljährliche Berichterstattung gegenüber dem Vorstand ,
- in Eilfällen die unverzügliche Berichterstattung an den Vorstand,
- die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung,
- Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung,
- Erstellung der Vermögensübersicht,
- Überwachung und ggf. Anpassung der Geschäftsordnung der Gruppen i. S. d. § 17 dieser Satzung,
- weitere in dieser Satzung enthaltene Zuweisungen.
- Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die ihre Zusammenarbeit regelt.
§ 15 Kassenprüfer
Der Vorstand kann auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer ernennen. Sie dürfen nicht Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 16 Gruppen von Mitgliedern
- Mitglieder können bei der Geschäftsführung die Errichtung von Gruppen beantragen. Mitglieder einer Gruppe müssen Mitglieder des Vereins sein. Über die Errichtung und Auflösung von Gruppen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
- Die Gruppen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Geschäftsführung bedarf und mit dem Antrag auf Errichtung einzureichen ist. Die Geschäftsordnungen können für die Gruppen einen unterscheidungsfähigen Namenszusatz und ein angepasstes Logo erhalten. Die Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Der Vorstand kann Gruppen ein eigenes Budget zu- und aberkennen und Teile oder die Gesamtheit der Geschäftsordnung für unwirksam erklären und durch eigene Regeln ersetzen. Die Geschäftsführung entwirft eine Mustergeschäftsordnung für Gruppen.
- Landesgruppen bestehen aus Mitgliedern, die in demselben Bundesland gemeldet sind oder ihren Sitz haben. In jedem Bundesland kann maximal eine Landesgruppe bestehen. Einzelne Landesgruppen können sich zu einer gemeinsamen Gruppe zusammenschließen. Der Zusammenschluss bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands, welches auch eine Rückgängigmachung des Zusammenschlusses verfügen kann.
- Die Gruppe der Studentischen Gründungsinitiativen ist der Zusammenschluss der Studentischen Gründungsinitiativen-Mitglieder und hat den Zweck der Förderung des Gründungsnachwuchses und Entrepreneurship bei Studierenden an den Hochschulen und Universitäten in Deutschland
§ 17 Gremien
Der Vorstand kann Gremien (bspw. Beiräte, Kuratorien) errichten, auflösen und deren Aufgaben, innere Ordnung und Zusammensetzung bestimmen. Die Mitglieder der Gremien sollen den Verband, seine Mitglieder und Organe unterstützen. Die Ernennung der Mitglieder der jeweiligen Gremien erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und jeder Sitzung des Vorstands sowie des Länderrates sind zu protokollieren. Die Protokolle sind jeweils von dem/der Protokollführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in bzw. Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und der Geschäftsführung unverzüglich nach der Versammlung/Sitzung zuzuleiten, die die Protokolle geordnet aufzubewahren hat.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließt. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der zweiten Einladung hingewiesen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen; ansonsten die Liquidatoren.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Beitragsordnung (Anhang der Satzung)
(Stand Dezember 2023)
Ordentliche Mitglieder (Startups bis einschl. 7 Jahre) zahlen einen gestaffelten Beitrag, der sich am Unternehmensalter orientiert:
Alter des Unternehmens | Beitragshöhe pro Kalenderjahr |
Gründungsjahr (= Gründung in 2024) | 95 € |
Ein Jahr alt (= Gründung in 2023) | 175 € |
Zwei Jahre alt (= Gründung in 2022) | 255 € |
Drei Jahre (= Gründung in 2021) | 335 € |
Vier Jahre (= Gründung in 2020) | 415 € |
Fünf Jahre (= Gründung in 2019) | 495 € |
Sechs Jahre (= Gründung in 2018) | 575 € |
Anschließend (= Gründung in 2017 und früher) | Grownup-Mitgliedschaft |
Der Beitrag wird ausschließlich per Zahlungsart Lastschrift eingezogen. Im Eintrittsjahr erfolgt eine quartalsgenaue Abrechnung. Auf die Beiträge ordentlicher Mitglieder wird keine Umsatzsteuer fällig. Ordentlichen Mitgliedern steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. Die Beitragsstaffel für Alumni-Mitglieder dient hierbei als Orientierungshilfe. Der Vorstand wird die Bereitschaft einmal pro Jahr erfragen.
Grownup-Mitglieder ab dem achten Lebensjahr zahlen einen gestaffelten Beitrag, der sich am Unternehmensumsatz des Vorjahres orientiert:
Jahresumsatz | Mitgliedsbeitrag |
< 1 Mio. € | 575 € |
1 – 5 Mio. € | 1.000 € |
5 – 20 Mio. € | 2.000 € |
20 – 50 Mio. € | 3.000 € |
> 50 Mio. € | 4.000 € |
Wird aus einem ordentlichen Mitglied ein Grownup-Mitglied, zahlt es im ersten Jahr einen Beitrag in Höhe von 575 Euro. Ab dem zweiten Jahr erfolgt die Einstufung gemäß der Staffelung. Auf die Beiträge von Grownup-Mitgliedern wird keine Umsatzsteuer fällig. Details zur Be- und Abrechnung findet ihr hier in unserem FAQ.
Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von in der Regel 15.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer (Firmen, Behörden, Verbände u.a. Organisationen u.a.). Der Vorstand kann den Beitrag für ein Fördermitglied im Einzelfall entsprechend der Leistungsfähigkeit des Mitglieds anpassen. Die Beiträge für bestehende Fördermitgliedschaften werden nicht automatisch angepasst.
Investoren-Mitglieder zahlen als Business Angel 500,00 EUR jährlich zzgl. Umsatzsteuer und als Venture Capital Gesellschaften nach der Höhe ihrer Assets under Management:
AuM | Mitgliedsbeitrag netto |
bis 250 Mio. € | 1.250 € |
bis 500 Mio. € | 2.500 € |
bis 1 Mrd. € | 5.000 € |
mehr als 1 Mrd. € | nach Vereinbarung |
Supporter-Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Supporter sind öffentliche - sowie gemeinwohl-orientierte Bildungseinrichtungen, konkret juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer unselbständigen Untergliederungen, und privatrechtliche Bildungseinrichtungen, die nicht gewinnorientiert sind.