Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) BT-Drucksache 19/28177

Berlin, 30.04.2021

1) Ausgangslage und Einordnung

Als Startup-Verband begrüßen wir den mit der sog. Digitalisierungsrichtlinie beabsichtigten Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Die EU möchte mit der Digitalisierungsrichtlinie mehr digitale Lösungen für Gesellschaften bereitstellen. Dabei soll eine einfachere, raschere und effizientere Gründung von Gesellschaften ermöglicht und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen gewährleistet werden. Deutschland hat mit der Umsetzung der Richtlinie die Chance, in der EU eine Vorreiterrolle einzunehmen, indem von den Gestaltungsspielräumen, die die Digitalisierungsrichtlinie den Ländern gibt, Gebrauch gemacht wird.

Der vorliegende Regierungsentwurf zeigt jedoch, dass Deutschland Gefahr läuft, diese Chance zu verpassen. Daher erachten wir Nachbesserungen für dringend erforderlich. Schon die Beschränkung auf die GmbH greift recht kurz. Aus Sicht der Startups wäre auch die Einbeziehung von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sinnvoll. Um Gründungswilligen und Startups in Deutschland ein zukunftsgerichtetes Umfeld zu bieten, fordern wir dringend eine Umsetzung, die auch spätere beurkundungspflichtige Vorgänge umfasst. Diese sollen nach dem Regierungsentwurf lediglich zeitnah geprüft werden. Das halten wir für unzureichend. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 entsprechende Erweiterungen empfohlen. Eine Umsetzung ohne entsprechende Ausweitung wäre inkonsequent und bliebe für Startups in der Praxis ohne spürbare Auswirkungen. In unserer Stellungnahme konzentrieren wir uns daher auf diese für Startups so zentrale Forderung.

2) Ausweitung des Online-Verfahrens auf spätere beurkundungspflichtige Vorgänge

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie unter möglichst weitgehender Wahrung der etablierten Grundsätze und Prinzipien des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts umgesetzt werden sollen. Die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit der deutschen Register soll gewahrt werden. Beide Ziele werden durch die zwingende Einbindung der Notar*innen erreicht, die auch für das Online-Verfahren eine ganz entscheidende Rolle spielen. Die Notar*innen  werden sich technisch und formell auf das Online-Verfahren zur Gründung einstellen und alle Voraussetzungen schaffen.

Diese notwendigen Bemühungen würden geradezu konterkariert, wenn das Online-Verfahren nur für Gründungen zur Verfügung stünde. Gerade Startups führen in den ersten Jahren häufig Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen, durch und es werden diverse beurkundungspflichtige Gesellschafterbeschlüsse gefasst. Wenn schon die Gründung mit ihren strengen Anforderungen online erfolgen kann, sollten solche Veränderungen im Post-Gründungsstadium erst recht online möglich sein.

Sobald die auch für die Nutzer*innen durchaus anspruchsvollen technischen Voraussetzungen geschaffen sind, könnten die Beurkundungen ohne Reiseaufwand der Beteiligten und damit deutlich schneller und unkomplizierter vorgenommen werden. Dies würde eine erhebliche Entlastung der Startups und der Wirtschaft insgesamt bedeuten.

Eine solche Erweiterung der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie würde außerdem ein starkes, aber auch notwendiges Zeichen setzen, dass Deutschland die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts aktiv voranbringt und ein modernes und effizientes System bereitstellt, das den Bedürfnissen und der Lebensrealität der Startups und der Wirtschaft im 21. Jahrhundert insgesamt gerecht wird.

Das Startup-Ökosystem treibt dieses Thema stark um. Komplizierte Verfahren und Prozesse sind ein Hindernis für Gründer*innen, das es dringend zu entschärfen gilt. Im vergangenen Jahr haben Gesellschafterversammlungen pandemiebedingt mittels elektronischer Kommunikationsmittel, vor allem per Videokonferenz, wo immer möglich die Präsenzveranstaltungen abgelöst. Es wäre ein logischer Schritt, diesen Impuls positiv fortwirken zu lassen und dauerhaft auch bei beurkundungspflichtigen Gesellschafterbeschlüssen als eine zeitgemäße Möglichkeit der Beschlussfassung zu etablieren.

3) Änderungs- und Ergänzungsvorschläge

  • Vor diesem Hintergrund sollte Art. 20 Nr. 2 Buchstabe b) nicht auf die Gründung der GmbH beschränkt werden.
  • In einer neuen Nr. 7 sollte eine entsprechende Anpassung von § 53 GmbHG ergänzt werden, so dass auch beurkundungspflichtige Gesellschafterbeschlüsse nach der Gründung im Online-Verfahren erfolgen können.
  • Zusätzlich sollte die Ausweitung des Online-Verfahrens auf weitere Kapitalgesellschaften, die offene Handelsgesellchaft und die Kommanditgesellschaft dringend wie angekündigt zeitnah geprüft und umgesetzt werden.

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