13.04.2026
Das neue Bundestariftreuegesetz: Was ist zu tun für Start-Ups und Scale-Ups?
von Dr. Matthias Kühn (HEUKING)
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (kurz Bundestariftreuegesetz oder BTTG) am 27.03.2026 zugestimmt. Es wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Auch wenn der Gesetzestitel die Tarifautonomie nennt, ist diese darin nicht etwa neu geregelt. Das Gesetz befasst sich nämlich isoliert mit den Arbeitsbedingungen bei bestimmten Aufträgen des Bundes an Unternehmen. Dazu muss der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer konkrete Arbeits- und Lohnregeln als Ausführungsbedingungen für diejenige Arbeit vereinbaren, mit deren Hilfe der Auftrag erbracht werden wird.
Was bedeutet das für Start-Ups und Scale-Ups?
Eine Ausnahme für Start-Ups oder für Scale-Ups ist im Gesetz selbst nicht enthalten.
Die Lohnregelungen können also auch Start-Ups und Scale-Ups erfassen, wenn sie Verträge mit dem Bund schließen. Wie genau, bleibt allerdings abzuwarten. Denn der Bund kann seine Vergabestellen unterhalb der vergaberechtlichen EU-Schwellenwerte durch haushaltsrechtliche Weisungen auch von den BTTG-Vorgaben befreien. Laut Koalitionsvertrag sollten Start-Ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vom BTTG befreit werden. Ob, wann und welche Ausnahmen für Start-Ups tatsächlich auf Verwaltungsebene umgesetzt werden, war bei Redaktionsschluss nicht bekannt.
Bei größeren Aufträgen des Bundes muss ohnehin mit Vorgaben aus dem BTTG gerechnet werden. Für Start-Ups und Scale-Ups, die sich künftig um Aufträge des Bundes bewerben möchten, sind die zu erwartenden Änderungen also von Interesse.
Was müssen Unternehmen bei Ausschreibungen des Bundes erwarten?
Die Verträge des Bundes über Bauaufträge, Dienstleistungen und Konzessionen sollen künftig grundsätzlich die Pflicht des Auftragnehmers enthalten, die in den Vergabeunterlagen angegebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren, soweit die Arbeiten in Deutschland ausgeführt werden. Diese Mindestarbeitsbedingungen betreffen die Lohnhöhe, sowie ab einer Auftragsdauer von zwei Monaten den bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Auch bei höherbezahlten Stellen kann also ein Unternehmen ohne genaue Prüfung der Vorgaben leicht einen Verstoß begehen.
Die konkreten Mindestarbeitsbedingungen werden aus Tarifverträgen stammen und auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung per ministerieller Rechtsverordnung zur vertraglichen Einbeziehung bestimmt.
Diese Rechtsverordnungen richten sich an die Vergabestellen des Bundes. Unternehmen müssen daher in jeder Ausschreibung neu darauf achten, ob und wie die Vergabeunterlagen eine Rechtsverordnung im Einzelnen umsetzen. Erfahrungen mit vergleichbaren Regelungen in den Bundesländern legen nahe, dass die Anforderungen pro Ausschreibung des Bundes mal höher, mal schwächer, mal in veralteter und mal in vorschneller Weise, oder eben wie gesetzlich vorgesehen ausfallen könnten – die rechtliche Wirksamkeit für Unternehmen dürfte aber nur davon abhängen, was vertraglich vereinbart ist, denn das ist das Wesen von Ausführungsbedingungen.
Zur Veranschaulichung: Das BTTG gilt unter anderem nicht für Lieferaufträge, nicht bei einem Auftragswert unter EUR 50.000 (ohne Umsatzsteuer) und auch nicht für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge; bis Ende des Jahres 2032 gilt es auch nicht für die Bedarfsdeckung der Bundeswehr. Enthalten aber die Vergabeunterlagen für solche Aufträge verpflichtende Lohnvorgaben (und sei es irrtümlich), kann das zu wirksamen Vertragspflichten führen, wenn der Bieter sich darauf einlässt.
Es ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung, schon in der Angebotsphase oder zuvor die vom BTTG vorgesehenen Arbeitsregelungen im Betrieb einzuhalten. Als vertragliche Pflichten greifen diese erst mit dem Zuschlag.
Bieter müssen die Mindestarbeitsbedingungen aus den Vergabeunterlagen aber sehr genau bei der Planung des Auftrags bedenken, etwa bei der Kalkulation. Auch die Entscheidung über Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften will frühzeitig bedacht sein. Denn der Auftragnehmer des Bundes muss die vertraglich zugesicherten Mindestarbeitsbedingungen auch an etwaige Nachunternehmer sowie Verleiher weiterreichen. Für deren Lohnzahlungen haftet er wie ein Bürge, wenn die Nachunternehmer oder Verleiher nicht auf geeignete Weise zertifiziert sind.
Wie können Unternehmen bei Ausschreibungen des Bundes reagieren?
Das BTTG zielt darauf ab, bestimmte Vertragsklauseln zu Mindestarbeitsbedingungen mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Über den Wortlaut der Klauseln dürfen Bieter mit der Vergabestelle in den Dialog treten, und oft wird das empfehlenswert sein. Dahingehende Bieterfragen sollten stets mit einer überzeugenden Begründung versehen sein.
So ist nicht allgemein geklärt, was für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten soll, die in ihrer Arbeitszeit gleichzeitig und untrennbar sowohl für Auftraggeber des Bundes tätig sind, als auch für andere öffentliche oder auch private Auftraggeber. Ausführungsbedingungen müssen stets mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, sie dürfen also nicht über diesen Zweck hinausgehen. Tarifverträge, welche als Basis für die Mindestbedingungen des Auftrags gelten sollen, kennen diese Problematik aber zumeist nicht. Betroffene Mischtätigkeiten können beispielsweise vorkommen bei (vor allem externen) Cloud-Diensten für Rechenleistung oder Speicher, bei Software als Online-Dienst oder Datenbanken, bei ausgelagerten IT-Sicherheitsdiensten, bei Wäscherei- und Briefdienstleistungen und bei vielen anderen Aufträgen, soweit es sich nicht um Lieferungen handelt. Wenn die Ausschreibungsunterlagen in solchen Fällen die gemischten Tätigkeiten nicht regeln, sollten Bieter frühzeitig eine geeignete Umsetzung vorschlagen, um zu rechtmäßigen und praktikablen Ergebnissen zu gelangen – notfalls per vergaberechtlicher Rüge.
Die Vergabeunterlagen dürfen die Mindestarbeitsbedingungen zudem nur auf Tätigkeiten erstrecken, die innerhalb Deutschlands erbracht werden. Sollten die Vergabeunterlagen fordern, dass die Arbeitsbedingungen auch in anderen EU-Ländern einzuhalten sind, muss ein Bieter, soweit er hierdurch in seinen Rechten verletzt ist, auch hier auf eine rechtmäßige Regelung innerhalb der vergaberechtlichen Rügefristen hinwirken, also binnen 10 Tagen ab Kenntnis vom Verstoß und jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist.
Start-Ups und Scale-Ups als Vertragspartner des Bundes
Bestehende Verträge werden durch das Inkrafttreten des BTTG nicht angetastet. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Anpassung unter Verweis auf das BTTG fordern sollte, würde diese also nur wirksam, wenn das Unternehmen zustimmt.
Gewinnt ein Start-Up oder ein Scale-Up künftig einen Auftrag des Bundes, sind (auch) die vereinbarten Regelungen zu den Mindestarbeitsbedingungen bei der Ausführung des Auftrags, zur Dokumentation und zu den Folgen bei Uneinigkeit über etwaige Verstöße zu beachten. Späterer Streit lässt sich oft dadurch vermeiden, dass Unklarheiten in der Ausschreibungsphase rechtssicher geklärt werden.
Die Auftragnehmer müssen die Einhaltung der Arbeitsbedingungen dokumentieren und auf Verlangen der neuen Prüfstelle Bundestariftreue vorlegen. Diese Nachweispflicht kann entfallen, wenn der Auftragnehmer eine geeignete Präqualifikation erlangt. Nachunternehmer und Verleiher können sich ebenfalls der Präqualifikation unterziehen.
Die Vergabeunterlagen sollen bei Verstößen Vertragsstrafen in Höhe von 1 Prozent vorsehen, bei mehreren Verstößen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Auftragswertes, sowie ein fristloses Kündigungsrecht. Zudem kann es zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren, zur Haftung für Nachunternehmer und zu Eintragungen im Wettbewerbsregister kommen.
Was lässt sich auftragsübergreifend tun?
Vereinigungen von Arbeitgebern sind berechtigt, einen Tarifvertrag vorzuschlagen, dessen Arbeitsbedingungen per Rechtsverordnung auf die Bundesaufträge erstreckt werden sollen. Ab Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung haben die betroffenen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Parteien konkurrierender Tarifverträge und die tarifvertraglichen Spitzenorganisationen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.
Kommen mehrere, sich überschneidende Tarifverträge als Basis für eine Rechtsverordnung in Betracht, soll grundsätzlich der repräsentativere Tarifvertrag Vorrang genießen. Selbst tarifvertraglich gebundene Start-Ups und Scale-Ups könnten somit vom Gesetz voll getroffen werden, soweit sie der Erstreckung strengerer Arbeitsbedingungen aus fremden Tarifverträgen nicht erfolgreich entgegentreten.
Über den Autor:
Dr. Matthias Kühn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Kanzlei HEUKING. Er berät zu allen Themen des Vergaberechts, bei staatlichen Fördermitteln und staatlicher Regulierung. Er verfügt auch über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Vergabe- und Tariftreuegesetzen der Bundesländer.
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